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LRA Bautzen Verfügung zu Versammlungen 13.03.2020

Landratsamt Bautzen Der Landrat

Anwendung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV- 2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Am 30. Januar 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen. Aktuelle breitet sich der Virus zunehmend auch in Deutschland aus und am 07.03.2020 wurde der erste Fall im Landkreis Bautzen bekannt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind im Landkreis Bautzen bereits 13 Personen nachweislich mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Insgesamt befinden sich derzeit 250 Personen in häuslicher Quarantäne. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.

Das Landratsamt des Landkreises Bautzen erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG daher die folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen über das Verbot von nicht unter freiem Himmel stattfindenden Veranstaltungen und die Meldepflicht von Veranstaltungen auf dem Gebiet des Landkreises Bautzen

  1. Öffentliche Veranstaltungen im Landkreis Bautzen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden und an denen ab 100 Personen teilnehmen, werden untersagt.
  2. Die Durchführung von Veranstaltungen (öffentlich und nichtöffentlich) im Landkreis Bautzen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden und an denen weniger als 100 Personen teilnehmen, erfolgt unter Verantwortung des jeweiligen Veranstalters. Hierbei sind die Kriterien des Robert Koch-Institutes zur Risikobewertung von Veranstaltungen zu beachten.
  3. Das Verbot nach Ziffer 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind sowie für Veranstaltungen, die durch die nach Art. 4 Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit geschützt sind. Diese Veranstaltungen sind dem Ordnungsamt des Landratsamtes des Landkreises Bautzen anzuzeigen. 4. Öffentliche Veranstaltungen im Landkreis Bautzen, die unter freiem Himmel stattfinden und an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, sind dem Ordnungsamt des Landratsamtes des Landkreises Bautzen anzuzeigen.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
    Begründung:

I. Das Landratsamt des Landkreises Bautzen ist gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des IfSG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) sachlich zuständig. Es ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig für den Erlass dieses Bescheides.

II. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Nach § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Der Krisenstab des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat in seiner zweiten Sitzung die Prinzipien des Robert Koch-Instituts zur Risikobewertung von Großveranstaltungen beschlossen und empfohlen, diese Kriterien unverzüglich bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.

Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass das Risiko von großen oder schwer verlaufenden COVID-19 Ausbrüchen nach einer Übertragung von SARSCoV-2 bei einer Veranstaltung von der Zusammensetzung der Teilnehmer, der Art und dem Typ der Veranstaltung sowie der Möglichkeit der Kontrolle im Falle eines Ausbruchs abhängt. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 z.B. durch Husten, Niesen oder den Kontakt mit mild erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen kann es zu einer Übertragung des Virus von Mensch-zu-Mensch kommen.

Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche und gesellschaftliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, sind die unter Ziffer 1 geregelte Veranstaltungsuntersagung sowie die unter Ziffer 3
und 4 verfügten Meldepflichten erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich.

Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.

Die Regelungen des Sächsischen Versammlungsgesetzes werden von dieser Verfügung nicht berührt.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder das mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes versendet wird. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite https://www.landkreis-bautzen.de/elektronischekommunikation.php abrufbar.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.

Bautzen, den 13.03.2020

Michael Harig Landrat

Kontaktdaten für die Anzeige von Veranstaltungen: Landratsamt Bautzen Ordnungsamt Macherstraße 55 01917 Kamenz E-Mail: ordnungsamt@lra-bautzen.de

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