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Satzung

 Satzung des Vereins Bürgerforum e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerforum“. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister und soll dann den Zusatz „e.V.“ tragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Arnsdorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele des Bürgerforum

Das Bürgerforum versteht sich als Wählervereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, sowie als Interessenvertretung der Bürgerschaft im kommunalpolitischen Bereich der Gemeinde Arnsdorf.

Das Bürgerforum bekennt sich zur Demokratie und zu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der sächsischen Verfassung. Die Ziele des Bürgerforums werden in einem Programm festgelegt.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Gestaltung des politischen Lebens in der Gemeinde Arnsdorf
  2. den aktiven Beitrag zur demokratischen Willensbildung
  3. die Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten, basierend auf der Grundlage einer möglichst breiten Bürgerschaft, um kommunale Aufgabenstellungen zu lösen
  4. die Beteiligung an Wahlen durch Aufstellung und Unterstützung von Wahlkandidaten

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Das Bürgerforum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§4 Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Bürgerforums aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Bürgerforums zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Bürgerforums durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§7 Beiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Januar zu entrichten.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 §10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung,
    2. Auflösung des Vereins,
    3. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 3,
      Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    5. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    7. Wahl von zwei Kassenprüfern (Revisoren);
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder-versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 §11 Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Arnsdorf mit der Auflage es zur Unterstützung von Vereinen der Gemeinde Arnsdorf zu verwenden. Die Verwendung ist durch den Gemeinderat zu bestätigen.

§12 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, angenommen durch die Mitgliederversammlung vom 02.03.2017 und vom 15.05.2017 und ersetzt die Satzung vom 21.02.1994.